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AIS und ECDIS werden auf dem Rhein Pflicht

Die Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) haben zum 1. Dezember 2014 eine Pflicht zur Nutzung von Inland AIS und Inland ECDIS im Informationsmodus beschlossen.

Voraussichtlich ab Mitte 2014 werden die amtlich herausgegebenen elektronischen Binnenschiffskarten den gesamten Rhein abdecken. Damit kann eine Ausrüstungs- und Nutzungsverpflichtung mit Inland ECDIS oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät eingeführt werden. Die genaue Definition des vergleichbaren Kartenanzeigegeräts steht noch aus. Einen ersten Vorschlag für entsprechende Leitlinien hat das BMVI aber bereits in die internationale Diskussion eingebracht.

Die ZKR nahm bei ihrer Entscheidung einen aktuellen Ausrüstungsgrad von 90 Prozent bei AIS und 75 Prozent bei Inland ECDIS oder einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät an.

Nach den Vorarbeiten zu dem noch nicht in Einzelheiten veröffentlichten Beschluss gehen wir bei den drei Kernfragen zur Technik von folgender Lage ab Dezember 2014 aus:

1. Wer muss ein AIS Gerät (§ 7.06 Nr. 3 RheinSchUO = Anhang II BinSchUO) an Bord haben?

Grundsätzlich jedes Fahrzeug. Die Ausrüstungsverpflichtung gilt jedoch nicht für Fahrzeuge von Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen, ausgenommen das Fahrzeug, das die Hauptantriebskraft stellt. Sie gilt auch nicht für Schubleichter ohne eigene Triebkraft. Hier konnten wir die Behörden überzeugen, dass bei Leichtern die Gefahr des Diebstahls oder der Beschädigung der Geräte zu groß ist.

Kleinfahrzeuge sind von der Ausstattungspflicht grundsätzlich ausgenommen, es sei denn, sie sind mit einem zugelassenen Radargerät ausgerüstet oder haben ein Schiffsattest. Auch Polizeiboote müssen mit AIS ausgerüstet sein, auch wenn sie ein Kleinfahrzeug sind.

2. Wann muss AIS eingeschaltet sein und den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs/Verbands entsprechen?

Grundsätzlich immer. Die Verpflichtung gilt allerdings nicht in den Ruhehäfen Lobith, Ijzendoorn und Haaften. Die Verpflichtung gilt auch nicht auf ausdrücklich von der zuständigen Behörde so bezeichneten Wasserflächen, die von der Fahrrinne baulich getrennt sind. Diese Formulierung kam erst spät in die Diskussion um den neuen § 4.07 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV), so dass wir in unseren Bezirksausschüssen für den Rhein noch zum Beispiel die Herausnahme von Schutzhäfen aus der Einschaltverpflichtung besprechen müssen.

Polizeiboote dürfen ihr AIS Gerät ausschalten, wenn dessen Betrieb die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährden würde. Diese Lösung stellt einen Kompromiss zwischen der u.a. von uns geforderten generellen AIS-Verpflichtung auch für Polizeiboote und den Gegnern einer Ausrüstungs- und Nutzungspflicht für Polizeiboote dar.

Gekuppelte Fahrzeuge und Fahrzeuge in Verbänden, die nicht die Hauptantriebsleistung stellen und daher nicht mit AIS ausgerüstet sein müssen, haben ein vorhandenes Gerät auszuschalten, solange sie Teil des Verbands sind.

3. Muss auch ein Inland ECDIS Gerät immer an Bord sein?

Fahrzeuge, ausgenommen nicht freifahrende Fähren, müssen zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus (also nicht im Navigationsmodus) oder mit einem vergleichbaren Kartenanzeigegerät, das mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet sein und dieses zusammen mit einer aktuellen elektronischen Binnenschifffahrtskarte nutzen.

Wir stellen unseren Mitgliedern die Diskussion um den erforderlichen Standard bei den Kartenanzeigegeräten und den elektronischen Binnenschifffahrtskarten gern zusammen.

Auf unserer Agenda bleiben die noch nicht in § 4.07 RheinSchPV (neu) geregelten Fragen:

– Anschluss der blauen Tafel an AIS

– Weiterfahrt bei einem defekten Gerät

– Änderung des ADN zur ausdrücklichen Zulassung von AIS beim Laden und Löschen

– Verfügbarkeit von Inland ECDIS in Häfen

– Sinnvolles Verfahren für verpflichtende Updates von Karten

– Haftungsfragen und der

– Zusatznutzen durch Wegfall von Meldungen bei der Vorbeifahrt an bestimmten Punkten

sowie natürlich die Einführung von AIS auf Wasserstraßen außerhalb des Rheins, die mit Blick auf die ausstehende Entscheidung zum Rhein zurückgestellt wurde.

Im Bereich des Datenschutzes hat die ZKR die Veröffentlichung von AIS Daten im Internet ohne Einwilligung der Betroffenen missbilligt. Wir sehen bei den bestehenden Regelungen noch ein Vollzugsdefizit, das durch eine gesetzliche Klarstellung noch rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der AIS-Pflicht besser als durch die bisherige Anwendung bestehender Gesetze beseitigt werden kann. JR

 

 

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