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Anordnung gem. § 1.22 RheinSchPV des WSA Bingen

Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Bingen hat wie berichtet am 3. Dezember 2018 einen Autoabsetzplatz und zwei Dalbenliegeplätze an der Außenmole des Schutzhafens Bingen (Rhein-km 526,20 und 527,30) zur Benutzung freigegeben. Abweichend von § 14.05 Reinschiffspolizeiverordnung (RheinSchPV) gilt seitdem für den o.g. Rheinabschnitt innerhalb der Binger Reede:

  1. Am Autoabsetzplatz bei Rhein-km 526,37 ist das Festmachen zum sofortigen Ein- oder Ausladen von Kraftfahrzeugen erlaubt.
  2. Als Liegeplatz für alle Fahrzeuge ohne Kegel in max. 2 Breiten wird Rhein-km 526,50 – 526,67 bestimmt.
  3. Als Liegeplatz für alle Fahrzeuge mit 1 Kegel wird Rhein-km 526,68 – 527,30 bestimmt.

Außerdem ist für die gesamte Binnenschifffahrt zu beachten, dass das Absetzen von Kraftfahrzeugen an der „Binger Mauer“ seit 3. Dezember 2018 nicht mehr zulässig ist. Zwischen Rhein-km 527,30 und 528,22 ist ein Festmachverbot ausgeschildert. Die Dalben bei Rhein-km 527,80 dienen als Havarie-Liegestelle und dürfen nur auf Anordnung des WSA Bingen genutzt werden. (FS)

Foto: ZKR