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BDB und EBU zur Reform der Entsenderichtlinie

Die europäische Arbeitnehmerentsenderichtlinie wird derzeit überarbeitet. Demnach sollen Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland nicht nur den gültigen Mindestlohn, sondern auch die gültigen Tariflöhne bekommen, wenn sie in einem anderen EU-Land arbeiten. Der BDB und sein europäischer Dachverband EBU haben sich zu diesem Thema klar positioniert und fordern – gleichlautend mit dem Straßengüterverkehr – die Binnenschifffahrt in Bezug auf den Transit und den grenzüberschreitenden Verkehr aus der Entsenderichtlinie auszunehmen. Da beide Branchen ihrem Wesen nach mobile Tätigkeiten und daher vergleichbar sind, sind sie auch gleich zu behandeln, da sonst Wettbewerbsnachteile für den Verkehrsträger Binnenschifffahrt zu befürchten sind. Der Schutzzweck der Richtlinie für entsandte Arbeitnehmer zielt auf stationäre Arbeiten ab, nicht aber auf mobile Branchen. Beachtet werden muss, dass in der Binnenschifffahrt Lebenshaltungskosten im Ausland nicht in dem Umfang entstehen, dass der durch die Richtlinie verursachte Eingriff in den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, mithin in Grundfreiheiten der EU, gerechtfertigt werden kann. Vielmehr löst der durch die Entsenderichtlinie geschaffene „EU-Entlohnungsflickenteppich“ durch die Anwendung der jeweils geltenden nationalen Lohngrundsätze für den grenzüberschreitenden Verkehr einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für das Binnenschifffahrtsgewerbe aus. (AS)

 

 

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