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BMDV bestätigt Nichtahndungsbeschluss der ZKR

Das BMDV hat mit Erlass vom 20. April 2022 die Wasserschutzpolizeien auf Grundlage des des Nichtahndungsbeschlusses der ZKR vom 11. April 2022 gebeten,

  1. nicht zu ahnden, wenn das Personal, das auf dem Rhein fährt, während einer Kontrolle durch diese Behörden Unionsbefähigungszeugnisse sowie Schifferdienstbücher und Bordbücher die gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 ausgestellt wurden, vorlegt,
  2. nicht zu ahnden, wenn das Personal, das außerhalb des Rheins fährt, während einer Kontrolle durch diese Behörden Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die nach dem 17. Januar 2022 und gemäß der am 17. Januar 2022 geltenden RheinSchPersV ausgestellt wurden, vorlegt.

Darüber hinaus bittet das BMDV die Wasserschutzpolizeien, nicht als Ordnungswidrigkeit zu verfolgen, wenn Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher verwendet werden, die nach dem 17. Januar 2022 von ZKR-Mitgliedstaaten aufgrund der geltenden Rheinschiffspersonalverordnung oder von EU-Mitgliedstaaten aufgrund noch nicht an die Richtlinie (EU) 2017/2397 angepassten Rechts ausgestellt worden sind. Der Erlass gilt bis 30. September 2022.

Hintergrund:

Diesem Beschluss liegt zugrunde, dass aktuell Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die nach der EU-Befähigungsrichtlinie ausgestellt sind, in den Mitgliedstaaten keine Gültigkeit haben, die diese Richtlinie noch nicht umgesetzt haben oder, wie die Schweiz, nicht umsetzen werden. In Deutschland betrifft dies die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die nach den Regelungen der Binnenschiffspersonalverordnung ausgestellt wurden.

Darüber hinaus haben in Mitgliedsstaaten, die die EU-Richtlinie nicht umgesetzt haben, außerhalb des Rheins Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die nach dem 17. Januar 2022 gemäß der aktuellen RheinSchPersV ausgestellt wurden, keine Gültigkeit. Die vor dem 17. Januar 2022 ausgestellten Dokumente behalten in Deutschland bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens bis zum 17. Januar 2032 ihre Gültigkeit.