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EU-Recht: Erweiterung der Maßnahmen zur Förderung der Binnenschifffahrt

Am 18. Juni 2014 ist die EU-Verordnung 546/2014 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs in Kraft getreten. Damit werden die seit einiger Zeit in der Diskussion stehenden Maßnahmen des Artikel 8 der Verordnung 718/1999 im Sinne des Gewerbes erweitert. Der BDB hat in Zusammenarbeit mit der EBU an dieser Maßnahmenerweiterung maßgeblich mitgearbeitet.

Die Mitgliedstaaten sind durch die Änderungen ab sofort in der Lage, in einem weitaus größeren Umfang als bisher, Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Binnenschifffahrt zu ergreifen.

Im Folgenden haben wir Ihnen die Änderung (Fettdruck) aufgeführt:

  1. Binnenschiffsunternehmern, die sich aus diesem Gewerbe zurückziehen die Erlangung einer vorgezogenen Altersrente oder die Umschulung auf eine andere Erwerbstätigkeit zu erleichtern, unter anderem, durch die Bereitstellung von ausführlichen Informationen,
  2. Berufsbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen für Besatzungsmitglieder, einschließlich Arbeitnehmer und Binnenschifffahrtsunternehmer, die aus der Binnenschifffahrt ausscheiden, durchzuführen und angemessene Informationen über diese Maßnahmen bereitzustellen,
  3. die berufliche Qualifikation im Bereich der Binnenschifffahrt und die Kenntnisse im Bereich der Logistik zu verbessern, um die Entwicklung und Zukunft des Berufsstands zu sichern,
  4. den kommerziellen Zusammenschluss von Binnenschifffahrtsunternehmern in Binnenschifffahrtsverbänden zu fördern und die Organisationen zu stärken, die die Binnenschifffahrt auf Unionsebene vertreten,
  5. die technische Anpassung der Schiffe im Hinblick auf eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zu fördern,
  6. die Innovation bei Schiffen und die Anpassung an den technischen Fortschritt im Hinblick auf die Umwelt einschließlich umweltfreundliche Schiffe,
  7. Möglichkeiten zu suchen, wie bei der Nutzung der Reservefonds im Zusammenspiel mit den verfügbaren Finanzierungsinstrumenten — einschließlich, falls angezeigt, des Programms Horizont 2020 und der Fazilität „Connecting Europe“ — sowie mit den Finanzierungsinstrumenten der Europäischen Investitionsbank Hebeleffekte erzielt werden können.

(Gr)

 

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