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Neue CO2-Bepreisung gilt nicht für gewerbliche Schifffahrt

Die von der Bundesregierung zum 1.1.2021 eingeführte und im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) geregelte neue CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr findet für das in der Binnenschifffahrt verwendete Gasöl keine Anwendung. Insofern kann es durch die neue Abgabe (anders als etwa beim Tankstellendiesel oder Heizöl) zu keiner Kostensteigerung kommen. Hintergrund ist, dass das BEHG nur für Brennstoffe gilt, die „in den Verkehr gebracht wurden“, was sich danach bemisst, ob die Energiesteuer entstanden ist. Treibstoff für die Binnenschifffahrt ist jedoch von der Energiesteuer befreit (§§ 24 iVm. 27 Abs. 1 Nr. 1 Energiesteuergesetz), so dass dieser auch nicht als „in den Verkehr gebracht“ im Sinne des BEHG zu betrachten ist. Sowohl das Bundesumweltministerium als auch das Umweltbundesamt haben diese Rechtsauffassung auf Anfrage des BDB bestätigt.