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Regeln zu zweitem Schiffsführer konkretisiert

Bisher legte die ZKR den § 1.02 Rheinschiffspersonalverordnung dahingehend aus, dass – für den Fall, dass mehrere Schiffsführer an Bord sein müssen – beide Schiffsführer über das Streckenpatent für den jeweiligen gefahrenen Streckenabschnitt verfügen mussten. Diese Auffassung wurde nun durch eine Neufassung des § 1.02 RheinSchPV angepasst. Um einen praxisgerechten Ansatz zu wählen, hat nunmehr die ZKR nach Intervention durch BDB und EBU präzisiert, dass nur eine Person in der Verantwortung des Schiffsführers steht, auch wenn nach den Besatzungsvorschriften auf dem Rhein mehrere Schiffsführer an Bord sein müssen. Dies bedeutet, dass lediglich der diensttuende verantwortliche Schiffsführer die erforderliche Streckenkenntnis für den durchfahrenden Bereich haben muss. Die Änderung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft. (AS/FS)

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