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NRMM: Übergangsbestimmungen verlängert

Durch die Verordnung (EU) 2021/1068 des Europäischen Parlamentes und des Rates wurden die Übergangsbestimmungen als Reaktion auf die Auswirkungen der Covid19-Pandemie in Abweichung zur NRMM-Verordnung (2016/1628) geändert. Die ursprüngliche Übergangsfrist bezüglich des Ersetzens eines alten Motors durch einen neuen Übergangsmotor für Motoren im Leistungsbereich 56 kW oder mehr und weniger als 130 kW, oder 300 kW oder mehr, wird um sechs Monate vom 30.06.2021 auf den 31.12.2021 verlängert.